Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Paketboten-Schutz-Gesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz wird insbesondere eine Nachunternehmerhaftung eingeführt. Die Neuregelungen können wie geplant am Tag der Verkündung in Kraft treten.
Ein Kernpunkt im Gesetz ist die Einführung der Nachunternehmerhaftung für Versandunternehmen. Versandunternehmen sind dadurch verpflichtet, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit wird sichergestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge auch bei Nachunternehmerketten abgeführt werden. In der Bau- und Fleischbranche gilt diese Haftungsregel bereits und hat sich laut Gesetzesbeschluss auch bewährt. Umgehen können Unternehmen die Haftung nur, wenn sie mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen, dass ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft sind. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen eine solche Bescheinigung aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge in der Vergangenheit ordnungsgemäß abgeführt haben.
Der Beschluss des Bundesrates geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, die damit eine Forderung der Bundesländer aus dem Frühjahr 2019 aufgegriffen hat. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf teilweise geändert, um Speditionsunternehmen von der Nachunternehmerhaftung auszunehmen. Bei solchen Unternehmen sei die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen gewährleistet, heißt es zur Begründung. In den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen ist jedoch die stationäre Bearbeitung von Paketen. Grund dafür ist das Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren. Dieses erfolgt regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen, deren soziale Absicherung verbessert werden muss.
Quelle: Bundesrat
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