Bundesrat stimmt Änderungen des IfSG zu

Der Bundesrat hat am 19.11.2021 einstimmig den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Das Gesetzespaket wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht von einem Inkrafttreten am Mittwoch, den 24.11.2021 aus.

 

Mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. Zusätzlich sind die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG vorgesehen.

 

3G am Arbeitsplatz: Mit der Neufassung des § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

 

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. 

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben.

 

FAQs zu 3G am Arbeitsplatz Link BMAS (extern): https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html

 

Arbeit im Homeoffice: Nach dem neuen § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung. 

Regelungen für die Bundesländer: Im neuen § 28a Abs. 8 IfSG wird die Möglichkeit für die Länder erhalten, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs.1 bis 6 IfSG anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament die Anwendbarkeit von Abs. 1 bis 6 festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sind dabei ausgeschlossen, z. B. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel.

 

Link BMAS (extern): https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2021/weiterhin-schutz-und-unterstuetzung.html

 

Quelle: Bundestag, Bundesrat und BMAS

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