Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2018

Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 dem Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 zugestimmt. Das Gesetz wird nicht mehr als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet, sondern als Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung hält der Gesetzgeber an der verhaltensbezogenen Prävention daran fest, dass die Zertifizierung von Maßnahmen künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG sein soll. Arbeitgeberverbände lehnen diese Anforderung weiterhin ab.

Eine wesentliche Ergänzung gegenüber dem Referentenentwurf ist die Umsetzung der bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankerten Absenkung des Prozentsatzes von 1 auf 0,5 % bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.

Im Gesetz wird der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG neu gefasst. In der Praxis sollen in Zukunft zwei unterschiedliche Regelungen - abhängig von der zeitlichen Anschaffung des Fahrzeugs – angewandt werden:

  • Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt eine Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf 0,5%.
  • Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, gilt der bisherige sogenannte Nachteilsausgleichunverändert weiter.

Über die Verweise auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder 3 EStG gilt die Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auch für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) und § 8 Abs. 2 Satz 2 (geldwerter Vorteil für die private Nutzung), Satz 3 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und Satz 5 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) EStG.

Quelle: Bundesregierung

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