Bundesfinanzministerium veröffentlicht steuerliches Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung

Damit reagiert das BMF auf neuere BFH-Rechtsprechung, wonach nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch einzelne, durch Arbeitnehmer getragene Fahrzeugkosten (z. B. Benzinkosten) den geldwerten Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens.

Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR 2015) und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt.

Der BFH hat zudem seine im Urteil vom 18.10.2007 (VI R 96/04, BStBl 2008 II Seite 198) vertretene Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode 
(1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist. 


Das BMF wendet die BFH-Rechtsprechung dahingehend an, dass von Arbeitnehmern für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gezahlte Nutzungsentgelte den steuer- und beitragspflichtigen Nutzungswert. Als Nutzungsentgelte werden berücksichtigt:

  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),
  • die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten,
  • die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Ladestrom).

 

Die Berücksichtigung erfolgt sowohl im Rahmen der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) als auch im Rahmen der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode).

Hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode stellt das BMF-Schreiben klar, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten einfließen und damit den individuellen Nutzungswert nicht erhöhen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt, d. h. abgezogen, werden (dazu Beispiel 4 des BMF-Schreibens).

 Quelle: BMF-Schreiben vom 21.09.2017

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