BMF zur Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Änderung der BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl I S. 835) und vom 24.01.2018 (BStBl I S. 272) in Bezug auf die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen an bestimmte Verbände veröffentlicht. Den Verbänden wird damit Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf gegeben.

 

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019(BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert. U. a. sind im Schreiben erläutert:

 

  • Definitionen auf welche Fahrzeuge die Regelungen Anwendung finden (ab Seite 2 des Entwurfs).
  • Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der sogenannten „1%-Regelung“ (ab Seite 4 des Entwurfs).
  • Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der Fahrtenbuchmethode (ab Seite 8 des Entwurfs).
  • Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben (Seite 12 des Entwurfs). 

 

In dem Entwurf werden die Regelungen für die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten erläutert. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

 

Quelle: BMF

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