BMF stimmt Vorschlag zur Vereinfachung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität zu

Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens eigene Kosten, die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liegt in der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ein lohnsteuer- und beitragsfreier Auslagenersatz vor (§ 3 Nr. 50 EStG). Lädt ein Arbeitnehmer ein dienstliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zu Hause auf, so kann der Arbeitgeber den Ladestrom als Auslagenersatz lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten. Hierzu müssen bislang aber der konkrete Verbrauch sowie die Stromkosten in Abgrenzung zu dem privaten Stromverbrauch gesondert erfasst und nachgewiesen werden. Die gesonderte Erfassung verursacht Kosten - z. B. für einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand des Arbeitgebers bei der lohnsteuerlichen Erfassung. Um diesem Problem zu begegnen, haben die Spitzenverbände der Wirtschaft vorgeschlagen, eine Pauschale zuzulassen. Die Arbeitgeber können so die Stromkosten in Höhe der Pauschale steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz erstatten - ohne die aufwendige Erfassung der privaten und betrieblichen Nutzung.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 folgende Pauschalen zu:

mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich,
  • für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich

 

ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich,
  • für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich.

 

Diese Regelung wurde intern zwischen den Finanzverwaltungen abgestimmt und wird voraussichtlich noch in einem offiziellen steuerlichen Anwendungsschreiben veröffentlicht. In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird bereits auf die neue Vorschrift verwiesen (z. B. Hüthig, Jehle, Rehm Lexikon für das Lohnbüro).

Die Finanzverwaltung wird zu dieser Regelung ein steuerliches Anwendungsschreiben in Kürze veröffentlichen.

Quelle: BDA-Rundschreiben vom 08.09.2017 – 1152-1709-004/XI/042/17

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