In der Zwischenzeit haben die Arbeitgeberverbände Vereinfachungen vorgeschlagen, die nun in einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 26.10.2017 veröffentlicht wurden. Danach sind Vorteile durch das Aufladen eines privaten Elektrofahrrads der Arbeitnehmer, das kein Kraftfahrzeug (Motor unterschützt Geschwindigkeiten bis 25 km/h) ist, beim Arbeitgeber kein Arbeitslohn. Die Randnummer 10 wird neu gefasst und ergänzt um:
„Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden“.
Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 folgende Pauschalen zu:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich,
- für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich
ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich,
- für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.10.2017 – IV C 5 – S 2334/14/10002-06
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