BMF-Schreiben zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung bei Überlassung von Elektrofahrrädern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Anwendungsschreiben zur lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben werden wesentliche lohnsteuerliche Regelungen bekräftigt und klargestellt, die zu beachten sind, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen.

In dem BMF-Schreiben wir u.a. auch auf die Behandlung der Übereignung eingegangen. Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG für ein solches (Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern (BMF-Schreiben vom 20.01.2015). Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen (Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 16.05.2013).

Es wird - aus Vereinfachungsgründen - nicht beanstandet, den üblichen Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.11.2017 – IV C 5 – S 2334/12/10002-04

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