BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 1498, Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 803) wird mit BMF-Schreiben vom 16.11.2021 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben befasst sich nicht nur mit dem Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG), welcher mit dem Fondsstandortgesetz auf 1.440 Euro erhöht wurde, sondern auch mit der Sondervorschrift § 19a EStG.

 

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeiter eine Kapitalbeteiligung, muss sie grundsätzlich in dem Zeitpunkt versteuert werden, in dem sie auf den Mitarbeiter übertragen wurde. Dadurch sind allerdings Vermögensbeteiligungen für Mitarbeiter eines Start-ups unattraktiv, da die Steuerlast in aller Regel zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem der Mitarbeiter die Anteile noch nicht veräußern kann. Über den § 19a EStG soll das Problem dadurch vermieden werden, dass die Besteuerung nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt eintritt – zum Beispiel nach spätestens 12 Jahren oder bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Der § 19a EStG kann allerdings nicht für jede MKB genutzt werden, sondern ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Da die Vorschrift vor allem die Attraktivität von Start-ups als Arbeitgeber erhöhen soll, müssen Arbeitgeber beispielsweise im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung noch als Kleinstunternehmen oder kleines beziehungsweise mittleres Unternehmen gelten

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 :006

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