BMF-Schreiben zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung ab 2018 veröffentlicht

Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Die Finanzverwaltung hat einige Klarstellungen in dem Schreiben vorgenommen.

Unter Nummer 2 des Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung ist in dem Feld Anzahl „U“ die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist (z. B. wegen Krankheit). Nicht zu bescheinigen sind Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG erhalten hat (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld).

Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des. BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl I Seite 1412) läuft endgültig zum 31.12.2018 aus. Ab 01.01.2019 ist „M“ entsprechend der im BMF-Schreiben dargestellten Ausführungen einzutragen.

Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Absatz 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Absatz 3 Satz 1 AO).

Am Ende des BMF-Schreiben ist das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018 angefügt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.09.2017

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