BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen während der Corona-Krise

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2020 steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von der Corona-Krise Betroffene veröffentlicht. Die Maßnahmen gelten für eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen di vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden.

Dazu gehören Spenden von Körperschaften und Arbeitslohnspenden.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Das BMF verweist in seinem Schreiben auf die weiteren steuerlichen Erleichterungen für Betroffene.

Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/1003

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