BMF nimmt Stellung zum Laden von E-Bikes

Auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Abrechnung der Lohnsteuer beim Laden eines E-Bikes, hat das BMF am 07.08.2017 im Rahmen einer Fragestunden des Deutschen Bundestages durch seinen Staatssekretär Dr. Michael Meister geantwortet.

Hintergrund für die Anfrage ist, die seit dem 01.01.2017 geltende, auf fünf Jahre befristete, Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift zur Förderung der Elektromobilität und werden damit nicht durch diese Maßnahme begünstigt. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ist Teil eines Maßnahmenbündels, um gezielt den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung.

Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/9239).
Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz sind zurzeit Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Quelle: BT-Drucks. 18/13307 vom 11.08.2017 – Antwort auf Frage Nr. 20, Seite 17

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