Beschluss der Datenschutzkonferenz zur Verarbeitung des Impfstatus

Nach Auffassung der DSK vom 19.10.2021 dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten auch im Rahmen der Covid-19-Pandemie ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht verarbeiten. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG (Datenverarbeitung zur Ausübung von Rechten oder Pflichten aus dem Arbeitsrecht) komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

 

Eine Verarbeitung sei nur in Einzelfällen auf Grundlage gesetzlicher Regelungen möglich. Als solche Einzelfälle nennt die DSK die §§ 23a, 23 Abs. 3 und 36 Abs. 3 IfSG, in denen für bestimmte Branchen ausdrücklich ein Datenverarbeitungsrecht bezüglich des Impfstatus vorgesehen ist.

 

Auch in Fällen von § 56 Abs. 1 IfSG, wenn es um Ansprüche auf Entschädigung geht, sollen Arbeitgeber den Impfstatus von betroffenen Beschäftigten verarbeiten dürfen. Eine Verarbeitung soll außerdem möglich sein, soweit dies durch eine Rechtsverordnung zur Pandemiebekämpfung auf Basis des IfSG vorgegeben ist.

 

Die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung der Beschäftigten sei nur möglich, wenn die Einwilligung freiwillig und damit rechtswirksam erteilt worden ist. Im Arbeitsverhältnis bestünden - so die DSK - regelmäßig Zweifel an der Freiwilligkeit einer Einwilligung.

 

Im Zusammenhang mit der Abfrage des Datums Impfstatus seien außerdem der Grundsatz der Datenminimierung, der Grundsatz der "Speicherbegrenzung" sowie der Grundsatz der "Rechenschaftspflicht" zu beachten.

 

Der Beschluss ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/DSKBeschluessePositionspapiere/DSK_202111025_Beschluss-Impfstatus-Beschäftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Quelle: Beschluss DKS vom 19.10.2021

 

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