Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – GKV-Spitzenverband nimmt Stellung

Der GKV-Spitzenverband hat am 22.03.2017 Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) veröffentlicht. Strittig darin war die Festlegung des GKV-Spitzenverbands, dass Provisionszahlungen oder vergleichbare Entgeltleistungen bei der Überprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit sie nicht garantiert sind. Auf Drängen der BDA hat der GKV-Spitzenverband seine Ansicht mit Schreiben vom 05.02.2018 korrigiert. Unter bestimmten Umständen können nun auch nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes derartige Zahlungen berücksichtigt werden.

In den grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 22.03.2017 hatte der GKV-Spitzenverband ausgeführt: „Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt [...]“. In vielen Fällen sind vor allem solche Lohnarten betroffen, die im allgemeinen unter dem Begriff „Provisionen“ zusammengefasst werden können. Die Summe der jährlich gewährten Provisionen ist in der Regel variabel, mithin werden Provisionszahlungen als variable Entgeltbestandteile betrachtet. Auf Grundlage der Hinweise des GKV-Spitzenverbands wären allerdings Provisionen nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Tatsächlich sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwartet werden können (BSG 09.12.1981 – 12 RK 20/81). Dieser Umstand kann für Provisionszahlungen zutreffend sein.

Auf Drängen der BDA stellt der GKV-Spitzenverband mit Antwortschreiben an den Verband vom 05.02.2018 klar: "Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings in Ergänzung des skizzierten Grundsatzes dann dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. So setzen sich in einigen Berufsgruppen, beispielsweise in Teilen des Einzelhandels oder in der Versicherungsbranche, die monatlich zufließenden Arbeitsentgelte typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten monatlichen Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammen. In diesen Fällen werden die monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelte auch von einem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass hinsichtlich dieser variablen Arbeitsentgeltbestandteile gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann; die Höhe der monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteile bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Da es sich in aller Regel hierbei um schwankendes Arbeitsentgelt handeln dürfte, ist dieses für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ggf. im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln;"

Der BDA rät: Im Einzelfall können sich Arbeitgeber an die Einzugsstelle wenden, die gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV rechtsverbindlich insbesondere über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet, und auf das beigefügte Schreiben des GKV-Spitzenverbands verweisen.

Quelle: Information der BDA vom 08.02.2018 (Arbeitgeber-Info)

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