Beitragszahlung für vom Hochwasser betroffene Unternehmen

Wie der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben 2021/856 vom 10.12.2021 informiert, sind die bestehenden Möglichkeiten des vereinfachten Stundungsverfahrens zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die Ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, bis 31.03.2022 verlängert worden.

 

Demnach gelten für die von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgeber folgende Festlegungen: 

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Ist-Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür weiterhin nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. An den Nachweis, "nicht unerheblich betroffen zu sein", sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:
  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat. 
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 31.03.2022 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden. 

 

Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit – wie bereits im Verfahren der pandemiebedingten Stundungen – unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten. 

 

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben. 

 

Der GKV-Spitzenverband weist zusätzlich darauf hin, dass die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit insoweit ausgesetzt sind, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Hochwasserkatastrophe bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht.

 

Quelle: GKV-Spitzenverband RS 2021/856 vom 10.12.2021

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