BDA zur telemedizinischen Diagnose

Durch eine Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte ist das Fernbehandlungsverbot gelockert worden. Unter anderem in Schleswig-Holstein sind seitdem Fernbehandlungen und telemedizinische Untersuchungen möglich. Diese Neuerung wird von einem Anbieter genutzt, der gegen Entgelt Krankschreibungen per Whatsapp anbietet, nachdem auf einer Website Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet wurden.

Aufgrund der Änderungen in der Musterberufsordnung ist es für die Wirksamkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht notwendig, dass die Diagnose durch einen Arzt aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt wurde. Bei Krankschreibungen gilt grundsätzlich, dass sich Arbeitgeber auf die Beurteilung der bescheinigenden Ärzte verlassen müssen. Ob die Untersuchung mit oder ohne persönlichen Kontakt zwischen Patienten und Ärzten erfolgt ist und um welche Krankheit es sich handelt, geht für Arbeitgeber aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hervor. Nach geltendem Recht müssen Arbeitgeber daher auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptieren, die ausschließlich aufgrund einer telemedizinischen Untersuchung ausgestellt wurden.

Entfällt der persönliche Kontakt zum Arzt, besteht das Risiko, dass die Hemmschwelle für Arbeitnehmer sinken kann, falsche oder übertriebene Angaben über ihren Gesundheitszustand zu machen. Insofern kann bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Online-Dienste eine höhere Gefahr der Fehleinschätzung bestehen. Einer von einem Arzt nach einer telemedizinischen Diagnose ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein geringerer Beweiswert zukommen. Bei Zweifeln muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Bescheinigung ohne eine persönliche Untersuchung im Rahmen des Online-Angebotes ausgestellt wurde.

Quelle: BDA-Rundschreiben VI/009/19 vom 25.01.2019

 

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