Arbeitsschutzverordnung erneut angepasst

Erneut wird die Arbeitsschutzverordnung verlängert und in diesem Zusammenhang an die aktuelle pandemische Lage angepasst. Die Co­ro­na-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung gilt über den 10.09.2021 hin­aus. Wie das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um am 01.09.2021 mit­teil­te, blei­ben Arbeits­schutz­maß­nah­men wie die Ver­pflich­tung zum Test­an­ge­bot sowie die AHA+L-Regel be­stehen. Zu­sätz­lich müssen Un­ter­neh­men ihre Be­schäf­tig­ten für den Impf­ter­min frei­stellen. Die Ver­ord­nung gilt für die Dauer der pan­de­mi­schen Lage bis 24.11.2021.

 

Ar­beit­ge­ber sol­len ihre Be­schäf­tig­ten über die Ri­si­ken einer Covid-19 Er­kran­kung sowie be­stehen­de Mög­lich­kei­ten einer Imp­fung in­for­mie­ren und sie für die Imp­fung frei­stel­len. So­weit Be­triebs­ärz­te Imp­fun­gen im Be­trieb durch­füh­ren, sol­len sie nach der Neu­re­ge­lung dabei or­ga­ni­sa­to­risch und per­so­nell un­ter­stützt wer­den.

 

Be­währ­te Maß­nah­men des Co­ro­na-Ar­beits­schut­zes werden bei­be­hal­ten. Etwa die Pflicht für Ar­beit­ge­ber, allen in Prä­senz ar­bei­ten­den Be­schäf­tig­ten zwei­mal pro Woche einen Test an­zu­bie­ten, es sei denn, der Schutz der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer könne ander­wei­tig si­cher­ge­stellt wer­den. So könn­ten Be­schäf­tig­te, die einen voll­stän­di­gen Impfschutz oder eine Ge­ne­sung von einer Covid-19-Er­kran­kung nach­wei­sen, vom Test­ange­bot aus­ge­nom­men wer­den. Die Be­schäf­tig­ten sind nach wie vor nicht ver­pflich­tet, das Test­an­ge­bot an­zu­neh­men oder über ihren Impf­sta­tus Aus­kunft zu geben. Letzteres wird politisch derzeit diskutiert. Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber (SPD) ist ein rechtssicheres Arbeitgeber-Auskunftsrecht grundsätzlich vorstellbar - allerdings nur in einer Übergangszeit, zu einem bestimmten Zweck und unter bestimmten Bedingungen, also etwa nur im Rahmen einer pandemischen Lage.

 

 

Arbeitgeber blei­ben zur Be­gren­zung der Be­schäf­tig­ten­zahl in ge­schlos­se­nen Ar­beits- und Pau­sen­räu­men ver­pflich­tet. Auch Maß­nah­men wie die Bil­dung von fes­ten be­trieb­li­chen Ar­beits­grup­pen, das Tra­gen von Mund-Nasen-Schutz bei un­ver­meid­ba­rem Kon­takt und die Er­stel­lung und Um­set­zung von be­trieb­li­chen Hy­gie­ne­kon­zep­ten sind wei­ter­hin um­zu­set­zen.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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