Antragsfrist für Kurzarbeitergeld nochmals verlängert

Antragsfrist für Kurzarbeitergeld nochmals verlängert

Betriebe können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung hat am 09.06.2021 erneut beschlossen, die Antragsfrist bis zum 30.09.2021 zu verlängern. Von dieser Regelung profitieren auch weiterhin Leiharbeiter. Die Dritte Verordnung zu Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

 

Betriebe, die bis 30.09.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.

 

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.

 

Die pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe wurde ebenfalls bis zum 30.09.2021 verlängert. Ab dem 01.07.2021 werden dann noch 50 % der Beiträge an die Arbeitgeber erstattet.

 

Quelle: BGBl Teil I Nr. 33 vom 22.06.2021 Seite 1821

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