Anästhesist einer Klinik ist abhängig beschäftigt

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Facharzt für Anästhesiologie sei regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 22.08.2017 veröffentlichten Urteil vom 10.08.2017 (L 1 KR 394/15).

Ein Facharzt für Anästhesiologie aus dem Landkreis Offenbach war für verschiedene Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis.

Auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Hiergegen klagte der Anästhesist. Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Der Facharzt für Anästhesiologie sei für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen. Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. So habe er die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Er habe mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig sein soll und sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen. Zudem habe der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen. Auch könne er sich nicht auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig seien, berufen.

Das Hessische Landessozialgericht hat bereits zuvor entschieden, dass eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) wie auch eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind.

Quelle: LSG-Pressemitteilung 12/17 vom 22.08.2017

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