Änderungen bei geringfügig Beschäftigten geplant

Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigen wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.

 

Der Referentenentwurf beinhaltet folgende gesetzlichen Neuregelungen:

 

Die Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung soll von 450 Euro auf 520 Euro heraufgesetzt und am Mindestlohn dynamisiert werden. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom BMAS im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben.

 

Neuregelungen an Hand von Kriterien zu den Voraussetzungen eines "gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens" der Geringfügigkeitsgrenze. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zweitens innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten überschritten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung orientieren sich bei ihrer bisherigen Auslegung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung an den zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung (drei Monate). Bei einer jährlich dreimonatigen Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschäftigung mehr als einem bloßen Hinzuverdienst dient. Dies widerspricht dem Grundgedanken der geringfügigen Beschäftigung. Daher ist ein gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres nur noch höchstens in zwei Kalendermonaten zulässig.

 

Die Obergrenze des Übergangsbereichs soll von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Ausweitung der höheren Beitragsbelastung des Arbeitgebers des Minijobbereichs auf den Midijobbereich (mit neuem Übergangsbereich zur Midijob-Obergrenze).

 

Neuregelungen zu mindestlohnrechtlichen Arbeitszeitaufzeichnungspflichten: Künftig soll der Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und elektronisch aufbewahrt werden.

 

Quelle: BMAS

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