Änderung der Corona Schutzmaßnahmen-AusnahmeVerordnung und der Corona EinreiseVerordnung veröffentlicht

 

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung und der Coronavirus-Einreiseverordung am 14.01.2022 zugestimmt.

 

Die neuen Regelungen wurden noch am selben Tag im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 15.01.2021 in Kraft getreten.

 

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch die Anzahl der erforderlichen Auffrischungsimpfungen bekannt gemacht werden sowie Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen. Das Paul-Ehrlich-Institut verweist auf seiner Homepage darauf, dass Änderungen der Kriterien mit "angemessener Frist" bekannt gemacht werden. 

 

Der Genesenennachweis muss den auf den Seiten des RKI unter dem Link www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entsprechen (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV, § 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV). Das RKI hat mit Wirkung zum 15.01.2022 veröffentlicht, dass die Testung zum Nachweis einer Infektion mittels PCR-Test erfolgt sein muss, das Datum des positiven Tests mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 90 Tage zurückliegen darf.  

 

Die Länder dürfen auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (z. B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) entsprechend der Empfehlungen des RKI eine Quarantänepflicht festlegen können. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (insgesamt drei Impfungen erforderlich, auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson), für Geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben), Personen mit zweimaliger Impfung, ab dem 14. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung (gilt auch für Johnson & Johnson) sowie für Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests. 

Für andere Infizierte und Kontaktpersonen beträgt die Quarantänedauer grundsätzlich zehn Tage. Infizierte, die mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei waren und Kontaktpersonen können sich nach sieben Tagen durch PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten. Für eine entsprechende Freitestung von infizierten Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist ein PCR-Test obligatorisch. Für Schüler, die Kontaktpersonen waren, besteht die Freitestungsmöglichkeit bereits nach frühestens fünf Tagen.

 

Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises verweisen die Verordnungen nunmehr "dynamisch" auf durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss. Unklar ist, wie die jeweiligen Neuregelungen angekündigt und bekannt gemacht werden. Eine Übergangsregelung enthält die Änderungsverordnung nicht.

 

Um Klarheit für die praktische Umsetzung in den Betrieben zu schaffen, sind Übergangsregelungen und klare Ankündigungsfristen notwendig. Kurzfristige Änderungen, ohne vorherige Ankündigung und ohne Übergangsregelung, sind nicht vertrauensbildend und schaffen unnötige Probleme, so z. B. jetzt bei der Umsetzung der 3G-Zugangskontrolle im betrieblichen Kontext. Für bereits erfasste Nachweise, also Genesenennachweise, die vor dem 15.01.2022 ausgestellt wurden und die längere Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausweisen, sollte Bestandsschutz gelten. Es bedarf künftig eines einheitlichen Vorgehens, das rechtzeitig kommuniziert und in den Ländern mit angemessenen Übergangsfristen entsprechend umgesetzt wird.

der Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung und der Coronavirus-Einreiseverordung am 14.01.2022 zugestimmt.

 

Die neuen Regelungen wurden noch am selben Tag im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 15.01.2021 in Kraft getreten.

 

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch die Anzahl der erforderlichen Auffrischungsimpfungen bekannt gemacht werden sowie Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen. Das Paul-Ehrlich-Institut verweist auf seiner Homepage darauf, dass Änderungen der Kriterien mit "angemessener Frist" bekannt gemacht werden. 

 

Der Genesenennachweis muss den auf den Seiten des RKI unter dem Link www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entsprechen (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV, § 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV). Das RKI hat mit Wirkung zum 15.01.2022 veröffentlicht, dass die Testung zum Nachweis einer Infektion mittels PCR-Test erfolgt sein muss, das Datum des positiven Tests mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 90 Tage zurückliegen darf.  

 

Die Länder dürfen auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (z. B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) entsprechend der Empfehlungen des RKI eine Quarantänepflicht festlegen können. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (insgesamt drei Impfungen erforderlich, auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson), für Geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben), Personen mit zweimaliger Impfung, ab dem 14. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung (gilt auch für Johnson & Johnson) sowie für Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests. 

Für andere Infizierte und Kontaktpersonen beträgt die Quarantänedauer grundsätzlich zehn Tage. Infizierte, die mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei waren und Kontaktpersonen können sich nach sieben Tagen durch PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten. Für eine entsprechende Freitestung von infizierten Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist ein PCR-Test obligatorisch. Für Schüler, die Kontaktpersonen waren, besteht die Freitestungsmöglichkeit bereits nach frühestens fünf Tagen.

 

Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises verweisen die Verordnungen nunmehr "dynamisch" auf durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss. Unklar ist, wie die jeweiligen Neuregelungen angekündigt und bekannt gemacht werden. Eine Übergangsregelung enthält die Änderungsverordnung nicht.

 

Um Klarheit für die praktische Umsetzung in den Betrieben zu schaffen, sind Übergangsregelungen und klare Ankündigungsfristen notwendig. Kurzfristige Änderungen, ohne vorherige Ankündigung und ohne Übergangsregelung, sind nicht vertrauensbildend und schaffen unnötige Probleme, so z. B. jetzt bei der Umsetzung der 3G-Zugangskontrolle im betrieblichen Kontext. Für bereits erfasste Nachweise, also Genesenennachweise, die vor dem 15.01.2022 ausgestellt wurden und die längere Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausweisen, sollte Bestandsschutz gelten. Es bedarf künftig eines einheitlichen Vorgehens, das rechtzeitig kommuniziert und in den Ländern mit angemessenen Übergangsfristen entsprechend umgesetzt wird.

 

 

Gesundheitsministerkonferenz fordert Rück-Überführung der Kriterien

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 31.01.2022 den Bund aufgefordert, die SchAusnahmV und die CoronaEinreiseV hinsichtlich des Impf- / Genesenenstatus zeitnah dergestalt zu ändern, dass die relevanten Kriterien wie in den Fassungen bis zum 14.01.2022 wieder unmittelbar im Verordnungstext geregelt werden. 

 

Die Verordnungen verweisen zur Definition des Impf- und Genesenennachweises auf die jeweiligen durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut auf deren Internetseiten veröffentlichte Vorgaben. Nicht sichergestellt ist dabei z. B., wie Änderungen archiviert abrufbar bleiben. Offen bleibt, wie etwaige Neuregelungen angekündigt bzw. bekannt gemacht werden. Es ist umstritten, ob eine solche Verweisung dem Verkündungsgebot nach Art. 82 Abs. 1 GG und dem Bestimmtheitsgebot genügt. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages meint im Rahmen seiner anliegenden Ausarbeitung, dass die Verweisung auch als unzulässige Subdelegation eingeordnet werden kann.

 

Eine Rück-Überführung der Kriterien zum Impf- bzw. Genesenenstatus in den jeweiligen Verordnungstext kann mehr Sicherheit bei Neufassungen schaffen. Es wäre unwahrscheinlicher, dass Änderungen "über Nacht" erfolgen. Unklar bleibt allerdings, ob Begrifflichkeiten des IfSG überhaupt im Verordnungswege definierbar sind.

 

Quelle: Bundesrat und GMK

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