Änderung der Corona-Einreiseverordnung

Am 08.11.2021 wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Die in der Verordnung vorgesehenen bundesweit geltenden Anmelde-, Nachweis und Quarantänepflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten bleiben unverändert. Die Coronavirus-Einreiseverordnung wird durch die Änderungsverordnung über den 31.12.2021 hinaus bis zum Ablauf des 15.01.2022 verlängert.

 

Mit der Änderungsverordnung wird § 4 Abs. 3 der Corona-Einreiseverordnung aufgehoben, der eine Befristung der Absonderungspflichten bis zum 10.11.2021 vorsah. Die Regelungen zur Absonderung unterliegen somit keiner gesonderten Befristung mehr.

Für nicht geimpfte und nicht genesene Einreisende aus Hochrisikogebieten gilt eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Eine vorzeitige Beendigung ist durch einen negativen Test frühestens am fünften Tag nach Einreise möglich. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten beträgt die Quarantänedauer 14 Tage. Geimpfte, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI eine hinreichende Wirksamkeit gegen die Virusvariante festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, können die Quarantäne durch Übermittlung ihres Impfnachweises an die zuständige Gesundheitsbehörde beenden.

 

Quelle: Bundesanzeiger

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