Konsultationsvereinbarung mit Belgien verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Fortführung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 25.03.2022 veröffentlicht. Die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien laufen grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Deutschland und Belgien einigten sich darauf, die Regelungen ihrer Vereinbarung bis zum 30.06.2022 zu verlängern. Dabei handelt es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist daher auf den Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 begrenzt.

Im Gegensatz dazu sehen die Vereinbarungen mit Polen, der Schweiz, Frankreich, Österreich und den Niederlanden eine automatische Verlängerung vor. Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Konsultationsvereinbarung automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Nach Informationen des BMF ist eine Kündigung dieser Konsultationsvereinbarungen zum 30.06.2022 geplant. Für die Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg verkündete das BMF bereits die Kündigung der Vereinbarung an.

Quelle: BMF-Schreiben vom 25.03.2022 – IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001

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