Entwurf Jahressteuergesetz 2020

Das Bundeskabinett am 02.09.2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.

 

In dem Gesetzesentwurf sind eine Vielzahl von Änderungen enthalten. Ziel für die Bundesregierung ist es, wichtige steuerliche Verbesserungen für die zielgenaue Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Kurzarbeit und verbilligte Wohnraumvermietung umzusetzen. Außerdem sind Maßnahmen für mehr Digitalisierung und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen vorgesehen.

 

Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert und damit der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 umgesetzt.

 

Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

 

Gehaltsverzicht oder -umwandlung können im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch sein. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft abgesenkt. Nunmehr wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. 

Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten. Diese Änderung erfolgt aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

 

Um die Entgeltabrechnung von privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu digitalisieren, wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern etabliert, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt. Der Datenaustausch soll durch den Ausbau des ELStAM-Verfahrens stattfinden.

 

Weitere Änderungen außerhalb des Bereichs der Entgeltabrechnung sind:

 

Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit wird die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht.

 

Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 % erhöht.

 

Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, das heißt die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150.000 Euro) wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.

 

Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Damit werden bereits Liquiditätsimpulse in 2020 ausgelöst und konjunkturfördernde Investitionen in den Folgejahren angelegt.

 

Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll günstiger Wohnraum gefördert werden.

 

Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 % (bisher: 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So wird einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.

Vereinfachung bei der Mobilitätsprämie

 

Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen, mit denen Steuergestaltungen bekämpft und Steueraufkommen gesichert werden sollen:

  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen
    Mit einer zielgenauen Neuregelung unterliegen Einkünfte des Gläubigers von Kapitalerträgen nicht dem Abgeltungsteuertarif, wenn diese Zahlungen auf Seiten des Schuldners bereits tariflich besteuert werden. 
  • Reverse-Charge-Verfahren
    Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer erweitert. Ziel dieser Erweiterung ist es, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern. Bislang traten diese dadurch ein, dass nicht sichergestellt werden konnte, dass leistende Unternehmer vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann.

 

Der Gesetzgeber plant weitere Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen. Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

  • Mehrwertsteuer-Digitalpaket
    Die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird umgesetzt. Diese EU-weit umzusetzenden Maßnahmen tragen zu einer wesentlichen Vereinfachung und zum Bürokratieabbau für Unternehmen bei, die entsprechende Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen. Zugleich sichert die Umsetzung das Steueraufkommen.
    So wird durch die Erweiterung des Leistungsspektrums der zentralen Anlaufstelle der Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop. Durch die zentrale Anlaufstelle müssen sich insbesondere Onlinehändler nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen.

 

Das Leistungsspektrum wird für in der EU ansässige Unternehmer, die Rundfunk-, Fernseh- oder Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3a Absatz 5 UStG) erbringen, auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erweitert.

 

Um dem international stark gestiegenen E-Commerce Rechnung zu tragen wird für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen aus Ländern außerhalb der EU mit einem Sachwert bis 150 Euro ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Dieser ermöglicht – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung – eine einfache und effiziente Erhebung der Umsatzsteuer auf in die EU eingeführte Sendungen. 
Zudem werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten EU-ansässiger Händler abgebaut.

 

Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert gesetzgeberische Klarstellungen in verschiedenen Bereichen:

  • Neben der Änderung bei Gehaltsverzicht- oder Gehaltsumwandlung erfolgen noch weitere Klarstellungen aufgrund der Rechtsprechung.
  • Steuererstattungsansprüche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb
    Eine Änderung im Erbschaftsteuergesetz führt zur steuerlichen Gleichbehandlung von Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen. Künftig sind gleichermaßen die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen und die Steuerschulden abzuziehen.
  • Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen
    Bisher waren Schulden und Lasten nicht mehr begrenzt abzugsfähig, wenn mangels direkter Zuordnung zu den Vermögensgegenständen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Nunmehr wird ein ungerechtfertigter doppelter steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen.

 

Freifahrtberechtigungen, die Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatengesetz erhalten, können anstelle der individuellen Besteuerung auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden. Mit der neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird eine vereinfachte Besteuerung durch den Dienstherrn geschaffen, da eine individuelle Versteuerung dieser Freifahrten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Soldatinnen und Soldaten sollen als Bürgerinnen und Bürger in Uniform Engagement und Verantwortungsbewusstsein zeigen; dafür müssen sie sichtbar und erkennbar sein.

 

Darüber hinaus hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie unvermeidlicher technischer Regelungsbedarf.

 

Quelle: Bundesregierung

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