Gemeinsame Grundsätze zur Datenerfassung

Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insbesondere auf Grundlage des Entwurfes eines 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) - die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung angepasst.

Die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den GKV-Spitzenverband wurde mit folgenden Auflagen erteilt:

1. Das Zeichen „Mehrfachbeschäftigung“ kann abweichend der gesetzlichen Regelung schon zum 01.01.2021 entfallen.
2. Der Steuerbaustein im Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte ist abweichend der gesetzlichen Regelung erst zum 01.01.2022 zwingend zu verwenden: Diese Änderung ist durch die besonderen Belastungen durch die Pandemie für Arbeitgeber und Softwareanbieter wie die Träger begründet.

 

Quelle: Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung

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