Bundeskabinett beschließt 3. Corona-Steuerhilfegesetz

Am 09.02.2021 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz). Das Gesetz enthält u. a. folgende Inhalte:

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro erhöht. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie gilt bis zum 31.12.2022.
Gewährt wird ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro pro Kind. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Quelle: Bundesregierung

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