Zeiterfassung per Fingerabdruck kann abgelehnt werden

Ein Zeit­er­fas­sungs­sys­tem, das mit einem Fin­ger­ab­druck-Scan­ner be­dient wird, ver­ar­bei­tet auch dann bio­me­tri­sche Daten, wenn es nur die Fin­ger­li­ni­en­ver­zwei­gun­gen ver­wen­det. Ar­beit­neh­mer kön­nen des­we­gen eine sol­che Zeit­er­fas­sung ver­wei­gern, ohne des­we­gen eine Ab­mah­nung durch den Ar­beit­ge­ber hin­neh­men zu müs­sen. Dies stellt das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg unter Ver­weis auf die Datenschutz-Grundverordnung in einem Urteil klar.

 

Der Klä­ger, war in einer ra­dio­lo­gi­schen Pra­xis als Me­di­zi­nisch-Tech­ni­scher As­sis­tent tätig. Der Ar­beit­ge­ber führ­te ein neues Zeit­er­fas­sungs­sys­tem ein, das mit einem Fin­ger­ab­druck-Scan­ner be­dient wird. Das ein­ge­führ­te Sys­tem ver­ar­bei­tet nicht den Fin­ger­ab­druck als Gan­zes, son­dern die Fin­ger­li­ni­en­ver­zwei­gun­gen (Mi­nu­ti­en). Der Klä­ger lehn­te eine Benutzung die­ses Sys­tems ab. Der Ar­beit­ge­ber er­teil­te ihm daraufhin eine Ab­mah­nung, gegen die sich der Klä­ger ge­wandt hat.

 

Das LAG entschied, dass der Ar­beit­neh­mer das Zeit­er­fas­sungs­sys­tem nicht nut­zen muss. Auch wenn das Sys­tem nur Fin­ger­li­ni­en­ver­zwei­gun­gen (Mi­nu­ti­en) ver­ar­bei­te, hand­elt es sich um bio­me­tri­sche Daten. Eine Ver­ar­bei­tung sol­cher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO nur in Ausnahmefällen mög­lich. Für den vor­lie­gen­den Fall könne auch aus­ge­hend von der Be­deu­tung der Ar­beits­zeit­er­fas­sung nicht fest­ge­stellt wer­den, dass eine sol­che Er­fas­sung unter Ein­satz bio­me­tri­scher Daten im Sinn die­ser Be­stim­mun­gen er­for­der­lich sei. Ent­spre­chend sei eine Er­fas­sung ohne Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers nicht zu­läs­sig. Die Ver­wei­ge­rung der Nut­zung des Sys­tems stel­le des­halb keine Pflicht­ver­let­zung dar, der Klä­ger könne die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen. Das LAG hat die Re­vi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt nicht zu­ge­las­sen.


Quelle: Urteil LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19

 

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