BMF veröffentlicht Verständigungs-/Konsultationsvereinbarungen

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 03.04.2020 eine Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg und am 06.04.2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

In beiden Vereinbarungen wird vereinbart, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Die Vereinbarungen sind für Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 anzuwenden und verlängern sich automatisch.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.04.2020 – IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 und BMF-Schreiben vom 08.04.2020 – IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004

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