Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld seit 01.03.2020 in Kraft

Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und auch die Auszahlung erfolgt rückwirkend. Darauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020 I S. 493) wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Das bedeutet, dass Unternehmen bereits jetzt die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der Internetseite des BMAS (externer Link):

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html

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