Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung

Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG, wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in zwei Urteilen (vom 25.04.2019 – 21 Sa 1534/18 und vom 09.05.2019 – 18 Sa 1449/18) entschieden, wobei es jeweils von einer Entscheidung des LAGs Baden-Württemberg vom 21.08.2018 (12 Sa 17/18) abgewichen ist.
Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das LAG hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene – anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das LAG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden. Die Revision zum Urteil vom 25.04.2019 ist zugelassen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung 15/19 vom 04.06.2019

 

Foto: © bilderbox / Fotolia.com