Jahressteuergesetz 2019 im Entwurf veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 mit der Bezeichnung "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" am 08.05.2109 veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen. Im Bereich der Entgeltabrechnung sind folgende Änderungen von Bedeutung:

  • Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug (44-Euro-Freigrenze) § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG-E. Zukunftssicherungsleistungen sollen den Geldleistungen zugeordnet werden. Der Bundesfinanzhof hat jüngst mit den Urteilen vom 07.06. und 04.07.2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug erneut verändert. Als Ergebnis werden entgegen der bisherigen Rechtsprechung z. B. zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet (vgl. Abgrenzung zwischen Geldkarte und Gutschein). Die Gesetzbegründung verweist auf die unterschiedliche Einordnung beim Abschluss einer Krankenversicherung in Abhängigkeit von der arbeitsvertraglichen Regelung und der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer. Um zunehmende Einzelfallprüfungen zu vermeiden sieht der Gesetzesentwurf die gesetzliche Änderung des Begriffs der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs vor.
  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets § 40 Abs. 2, S. 2, Nr. 2 EStG-E.
    Arbeitnehmer sollen verstärkt zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angeregt werden. Dazu soll ein neuer Pauschalierungstatbestand eingeführt werden. Vorgesehen ist eine pauschale Besteuerung mit 25 %, wobei gleichzeitig auf die Minderung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer verzichtet wird. Diese pauschal besteuerten Bezüge müssen nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und übermittelt werden. Nach Ansicht des BMF vermindert sich hierdurch der administrative Aufwand für die Arbeitgeber. Die Pauschalbesteuerungstatbestände des § 40 Abs. 2 EStG unterliegen nach der SvEV nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen § 9 Abs. 4a S. 3 EStG-E.
    Es ist vorgesehen ist die Anhebung von derzeit 24 auf 28 Euro bzw. von derzeit 12 auf 14 Euro.
  • Verlängerung der befristeten Regelungen zur Förderung der Elektromobilität bis Ende 2030 § 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 und 3, 52 Abs. 4, S. 7, 14 u. Abs. 37c, EStG-E.
    Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handeln mit Waren im Internet und weitere steuerliche Änderung ursprünglich auf den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sollstufenweise bis zum 3112.2030 verlängert. Zudem wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG-E). Als weitere Änderung, soll die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 37 EStG, die bisher bis zum 31.12.2021 befristet ist, bis zum 31.12.2030 verlängert werden (§ 52 Abs. 4, S. 7 EStG-E).
  • Einführung einer 50-prozentigen Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung § 7c EStG-E. Die Elektromobilität von Arbeitgebern soll weiter gefördert werden. Der Gesetzesentwurf sieht für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vor. Die Förderung soll auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen begrenzt sein.

Quelle: BMF-Referentenentwurf vom 08.05.2019

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