Minijobber: Bei Arbeit auf Abruf unbedingt die wöchentliche Arbeitszeit festlegen

Die Minijobzentrale hat in einem Blog-Beitrag vom 21.02.2019 die Änderungen bei Arbeit auf Abruf zum Anlass genommen, auf die Festlegung einer Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzuweisen.

Erbringt ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall, handelt es sich um sog. Arbeit auf Abruf. Nach § 12 TzBfG gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, hierbei eine gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden; bis zum 31.12.2018 lag die Grenze noch bei 10 Stunden und wurde durch das Gesetz zur Einführung der Brückenteilzeit geändert.

Durch das Entstehungsprinzip der Sozialversicherung ergibt sich bei einer gesetzlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zum Mindestlohn jedoch ein beitragspflichtiges Entgelt von deutlich mehr als 450 Euro.

Arbeitgeber sollten daher unbedingt prüfen, ob sie eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt haben oder eine wirksame Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf treffen.

Link zum Beitrag: https://blog.minijob-zentrale.de/2019/02/21/arbeit-auf-abruf-worauf-minijob-arbeitgeber-seit-2019-achten-muessen/

 

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